Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Allgemeines

1.1   Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der ALTRAC AG und dem Besteller gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn bei einzelnen Aufträgen auf diese nicht besonders Bezug genommen wird. Die Anwendbarkeit anderer Bedingungen, die vom Besteller übersandt werden oder sich auf dessen Schriftstücken befinden, ist ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nimmt der Besteller Änderungen an den vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor, so werden diese nur wirksam, soweit die ALTRAC AG diese Änderungen schriftlich bestätigt.

1.2   Offerten der ALTRAC AG gelten als freibleibend.  Aufträge und Bestellungen gelten erst nach Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die ALTRAC AG als angenommen.

Preise und Zahlungsbedingungen

2.1   Die Preise der ALTRAC AG gelten als Festpreise. Wir behalten uns jedoch vor, in Fällen veränderter Kostenverhältnisse die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen, wobei für noch nicht in Fertigung genommene Ware beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zusteht. 

2.2   Die Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart wird, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Würenlos, unverpackt, verzollt, unter Zugrundelegung des bei der Lieferung gültigen offiziellen mittleren Umrechnungskurses sowie des gültigen Zolltarifs für den Warenverkehr mit dem Land unserer eigenen Lieferfirma. Abweichungen hiervon gelten nur bei anderslautender schriftlicher Abmachung. Die Erhöhung bisheriger oder Einführung neuer staatlicher Abgaben (Steuern, Zölle etc.) nach Abgabe unseres Angebotes geht zu Lasten des Bestellers. Wenn unser Angebot eine Währungsklausel enthält, sind wir ohne weiteres berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis an den im Zeitpunkt unserer Lieferung geltenden Währungskurs anzupassen, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

2.3   Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne irgendwelche Abzüge zahlbar. Checks gelten erst mit ihrer definitiven Einlösung als Zahlung.

2.4   Verspätete Zahlung berechtigt die ALTRAC AG, nach Ablauf der Zahlungsfrist und ohne weitere Anzeige einen Verzugszins in der Höhe von 5% in Rechnung zu stellen.

2.5   Bei Zahlungsverzug ist die ALTRAC AG berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn er nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist bezahlt, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, die allenfalls bereits gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern sowie Schadenersatz zu fordern.

2.6   Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen oder Mängeln seine Zahlungen zurückzubehalten. Ein Verrechnungsrecht ist ausgeschlossen.

3 Lieferung und Abnahme

3.1   Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, vorbehältlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung.

3.2   Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Erfüllungsort der Sitz der ALTRAC AG.

3.3   Die Gefahr geht mit dem Abschluss des Vertrages auf den Besteller über.

3.4   Unsere Angaben über Gewichte der Ware sowie über Masse und Gewichte der Verpackung sind stets nur annähernd und nicht verbindlich.

3.5   Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst. Produkte und Dienstleistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innert dreissig Tagen nach Lieferung eine Mängelanzeige eingeht, oder wenn Produkte und Dienstleistungen während mehr als zwanzig Arbeitstagen wirtschaftlich genutzt werden.

3.6   Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht an oder ruft er sie bei entsprechender Vereinbarung nicht fristgerecht ab, wird der Besteller durch entsprechende Mitteilung Frist zur Abnahme der Ware angesetzt und dadurch in Annahmeverzug gesetzt. Wird die Ware auch bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht abgerufen, ist der Besteller verpflichtet, der ALTRAC AG 100% des vereinbarten Vertragswerteszuzüglich Schadenersatz (wie beispielsweise für Lagerhaltungskosten, Entsorgungskosten und sonstige Umtriebe) zu bezahlen. Die ALTRAC AG ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, frei über die nicht angenommenen Waren zu verfügen.

3.7   Sämtliche Versandspesen und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

3.8   Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten. Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem verantwortlichen Transporteur zur Tatbestandsaufnahme sofort anzumelden. Verspätungen beim Transport sind ebenfalls gegenüber dem Transporteur geltend zu machen. Ohne entsprechende Reklamation gilt die Lieferung als genehmigt.

3.9   Der Besteller ist verantwortlich für den Einbau und die Anwendung der Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers zu beachten. 

4 Eigentumsvorbehalt

4.1   Die ALTRAC AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Register beim zuständigen Betreibungsamt am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers eintragen zu lassen.

5 Gewährleistung und Haftung / Höhere Gewalt

5.1   Bei Vorliegen von Mängeln wird während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist fehlerhafte Ware nach Wahl der ALTRAC AG nachgebessert, ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum der ALTRAC AG. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere ein Recht auf Wandelung bzw. Rücktritt, werden im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

5.2   Die vorgenannten Gewährleistungsansprüche bestehen nur, sofern der Besteller die Ware nicht unsachgemäss gebraucht oder verändert hat. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, welche die ALTRAC AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

5.3   Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Besteller keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel namentlich dann, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

5.4   Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Besteller sofort erkennbare Mängel nicht innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. später festgestellte verdeckte Mängel nicht umgehend nach deren Entdeckung schriftlich anzeigt.

5.5   Jeder Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz, insbesondere für Vermögensschäden oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn oder Produktionsausfall, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

5.6   Kann wegen unvorhergesehener Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Fabrikationsausschuss, Streik oder anderer unverschuldeter Ereignisse, nicht oder nur verspätet geliefert werden, so stehen dem Besteller dadurch keinerlei Ansprüche zu und er ist deswegen nicht zum Vertragsücktritt berechtigt

Zeichnungen und Unterlagen

6.1   An allen Zeichnungen, Entwürfen und Kostenvoranschlägen behalten wir für uns oder unsere Lieferwerke das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Die genannten Unterlagen werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf unser Verlangen sind sie uns zurückzugeben. Zu unseren Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind sofort und ohne Aufforderung zurückzugeben, wenn kein Auftrag zustande kommt.

Einrichtungen (Matrizen, Werkzeuge usw.)

7.1   Individuelle Einrichtungen für den Kunden wie Matrizen, Werkzeuge, Gravuren, Formen, mechanische Vorrichtungen usw. verbleiben zum Schutz der Konstruktionen im Besitz des Lieferwerkes und zwar unabhängig davon, ob Lieferungen aus diesen Einrichtungen erfolgten oder nicht. Lieferungen aus solchen Einrichtungen an Dritte bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Bestellers, für den sie ursprünglich erstellt wurden. Eine Verpflichtung, einzelne Ausführungsformen einem Besteller vorzubehalten, kann nur bei solchen Artikeln eingegangen werden, die dem Besteller durch Patent oder rechtsgültiges Gebrauchsmuster geschützt sind.

7.2   Werden innert 5 Jahren nach der letzten Verwendung solcher Einrichtungen keine entsprechenden Aufträge mehr erteilt, so sind unsere Lieferwerke berechtigt, über die Einrichtungen frei zu verfügen und sie insbesondere zu vernichten oder ohne Zustimmung des Bestellers anderweitig zu verwenden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1   Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar. Die Vorschriften des UN-Abkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (sog. "Wiener Kaufrecht") sind wegbedungen.

8.2   Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der ALTRAC AG.

 

Altrac AG, Februar 2017